§ 11 – Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls
(1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge der Durchführung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung, normal normal der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels, normal normal der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung normal normal normal arabic einschließlich der dazu notwendigen Wege. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherten auf Aufforderung des Unfallversicherungsträgers diesen oder eine von ihm bezeichnete Stelle zur Vorbereitung von Maßnahmen der Heilbehandlung, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder von Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung aufsuchen. Der Aufforderung durch den Unfallversicherungsträger nach Satz 1 steht eine Aufforderung durch eine mit der Durchführung der genannten Maßnahmen beauftragte Stelle gleich.
Kurz erklärt
- Gesundheitsschäden oder Tod von Versicherten können durch Heilbehandlungen oder Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben entstehen.
- Dies gilt auch für die Wiederherstellung oder Erneuerung von Hilfsmitteln.
- Untersuchungen zur Klärung eines Versicherungsfalls sind ebenfalls betroffen.
- Die Regelung gilt auch, wenn Versicherte auf Aufforderung des Unfallversicherungsträgers Maßnahmen zur Heilbehandlung aufsuchen.
- Eine Aufforderung durch eine beauftragte Stelle ist gleichwertig zur Aufforderung des Unfallversicherungsträgers.